Das Grundbuch ist ein amtliches und öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, in dem die Eigentumsverhältnisse an diesen Grundstücken und die auf ihnen liegenden Lasten (wie z.B. Darlehen) verzeichnet werden. Auch mit dem Immobilieneigentum verbundene Rechte können hier vermerkt sein. Die Grundbücher befinden sich im sogenannten Grundbuchamt, welches normalerweise wiederum Teil des Amtsgerichtes ist. Heutzutage werden Grundbücher von Notaren, Behörden und Gerichte häufig elektronisch eingesehen.
Ein Grundbuch ist im Wesentlichen folgendermaßen aufgebaut:
Seite 1 (sozusagen das Deckblatt: Aufschrift (Bezeichnung des als Grundbuchamt zuständigen Amtsgerichtes mit Band und Blatt)
Seite 2 und folgende: Ein sogenanntes Bestandsverzeichnis, in welchem Lage und Größe des Grundstücks, nach Gemarkung (in München die Stadtteile), Flur und Flurstück vermerkt sind. Außerdem werden in dem Bestandsverzeichnis grundstücksgleiche Rechte wie z. B. das Wohnungseigentum, Teileigentum (z.B. bei Büros), vermerkt. Ich empfehle hier ein solches Grundbuch einmal einzusehen, um zu sehen, wie das in der Praxis aussieht.
Im Anschluss danach folgenden die drei Abteilungen, das sind einfach weitere zweckmäßige Unterteilungen dieses Dokuments:
Die Erste Abteilung enthält die Namen und das Geburtsdatum der Eigentümer (inkl. Anteilhinweis, wie z.B. ½) am Gesamten. Übrigens werden im Grundbuch nicht mehr zutreffende Fakten nicht gelöscht sondern rot unterstrichen, bzw. der ganze Textblock rot durchgestrichen.
Die Zweite Abteilung verzeichnet alle Lasten und Beschränkungen, die nicht in Abteilung Drei einzutragen sind, beispielsweise Grunddienstbarkeiten (z.B. Wegerechte), Auflassungsvormerkungen (für die Zeit zwischen Unterzeichnung eines Kaufvertrages und dessen endgültigem Vollzug), Vorkaufsrechte, Wohnrechte, Nießbrauch, etc.
Die Dritte Abteilung enthält die Grundpfandrechte, wie z.B. Grundschulden, die der Erwerber im Auftrag seiner Finanzierungsbank über den Notar eintragen lässt. Auch hier gilt, dass Rot unterstrichene oder durchgestrichene Eintragungen nicht mehr gültig sind. Zu beachten ist, dass eine Grundschuld, die den Vermerk „ohne Brief“ nicht trägt, eine „Grundschuld mit Brief“ darstellt. Dieser Brief, z.B. von einer Bausparkasse muss dem Notariat vorgelegt werden, wenn die Grundschuld gelöscht werden soll.
Das Recht zur Einsichtnahme in ein spezifisches Grundbuch hat nur derjenige, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Ein reines Kaufinteresse reicht hierzu nicht aus. Selbstverständlich kann der Eigentümer der Immobilie jederzeit in sein Grundbuch Einsicht nehmen.
Seite 1 (sozusagen das Deckblatt: Aufschrift (Bezeichnung des als Grundbuchamt zuständigen Amtsgerichtes mit Band und Blatt)
Seite 2 und folgende: Ein sogenanntes Bestandsverzeichnis, in welchem Lage und Größe des Grundstücks, nach Gemarkung (in München die Stadtteile), Flur und Flurstück vermerkt sind. Außerdem werden in dem Bestandsverzeichnis grundstücksgleiche Rechte wie z. B. das Wohnungseigentum, Teileigentum (z.B. bei Büros), vermerkt. Ich empfehle hier ein solches Grundbuch einmal einzusehen, um zu sehen, wie das in der Praxis aussieht.
Im Anschluss danach folgenden die drei Abteilungen, das sind einfach weitere zweckmäßige Unterteilungen dieses Dokuments:
Die Erste Abteilung enthält die Namen und das Geburtsdatum der Eigentümer (inkl. Anteilhinweis, wie z.B. ½) am Gesamten. Übrigens werden im Grundbuch nicht mehr zutreffende Fakten nicht gelöscht sondern rot unterstrichen, bzw. der ganze Textblock rot durchgestrichen.
Die Zweite Abteilung verzeichnet alle Lasten und Beschränkungen, die nicht in Abteilung Drei einzutragen sind, beispielsweise Grunddienstbarkeiten (z.B. Wegerechte), Auflassungsvormerkungen (für die Zeit zwischen Unterzeichnung eines Kaufvertrages und dessen endgültigem Vollzug), Vorkaufsrechte, Wohnrechte, Nießbrauch, etc.
Die Dritte Abteilung enthält die Grundpfandrechte, wie z.B. Grundschulden, die der Erwerber im Auftrag seiner Finanzierungsbank über den Notar eintragen lässt. Auch hier gilt, dass Rot unterstrichene oder durchgestrichene Eintragungen nicht mehr gültig sind. Zu beachten ist, dass eine Grundschuld, die den Vermerk „ohne Brief“ nicht trägt, eine „Grundschuld mit Brief“ darstellt. Dieser Brief, z.B. von einer Bausparkasse muss dem Notariat vorgelegt werden, wenn die Grundschuld gelöscht werden soll.
Das Recht zur Einsichtnahme in ein spezifisches Grundbuch hat nur derjenige, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Ein reines Kaufinteresse reicht hierzu nicht aus. Selbstverständlich kann der Eigentümer der Immobilie jederzeit in sein Grundbuch Einsicht nehmen.
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